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   VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1313/90   

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https://dejure.org/1991,3518
VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1313/90 (https://dejure.org/1991,3518)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.08.1991 - 1 S 1313/90 (https://dejure.org/1991,3518)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. August 1991 - 1 S 1313/90 (https://dejure.org/1991,3518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Öffentliche Einrichtung - Widmungsbeschränkung - bestimmte Anzahl von Jahrmärkten und Volksfesten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung zur Veranstaltung eines vierten Volksfestes im laufenden Jahr; Anspruch eines Vereins auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung; Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 500
  • VBlBW 1991, 426 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 180
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1988 - 1 S 355/87

    Benutzung öffentlicher Einrichtungen durch nicht rechtsfähige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1313/90
    Mit Urteil vom 9.5.1988 -- 1 S 355/87 -- entschied der Senat, daß die Ablehnung der Überlassung des Meßplatzes an die Klägerin rechtswidrig war.

    Bei dem Meßplatz, um dessen Überlassung es geht, handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten (vgl. Urt. d. Senats vom 9.5.1988 -- 1 S 355/87 --, ESVGH 38, 221).

    Da die Klägerin den räumlichen Schwerpunkt ihrer Betätigung auch im Gebiet der Beklagten hat, dürfte nicht von vornherein auszuschließen sein, daß ihr der geltend gemachte Anspruch aus § 10 Abs. 4 GemO zustehen kann (vgl. Urt. d. Senats vom 9.5.1988 a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9.5.1988 (a.a.O.) entschieden, daß die Klägerin zu den dort genannten nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen gehört, die den Einwohnern bezüglich des Benutzungsrechts des Meßplatzes gleichgestellt sind.

    Die Beschränkung der Widmung, die hier konkludent durch eine von einem Widmungswillen getragene faktische Indienststellung erfolgte (vgl. Urteil des Senats v. 9.5.1988, a.a.O.), ergibt sich daraus, daß die Beklagte Teilflächen des Meßplatzes bisher nie für mehr als drei Veranstaltungen dieser Art im Jahr zur Verfügung gestellt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1746/88

    Öffentliche Einrichtung: Überlassung an juristische Person zu widmungsfremden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1313/90
    Nach § 10 Abs. 4 GemO gilt dies für juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen entsprechend (vgl. allerdings für Veranstaltungen überörtlichen Charakters: Beschl. des Senats v. 16.5.1988 -- 1 S 1746/88 --, DÖV 1989, 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1988 - 1 S 2768/88

    Erledigung der Hauptsache; Beschränkung der Nutzung eines öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1313/90
    Darin kann weder ein unzulässiger Konkurrenzschutz noch eine rechtswidrige Bedarfslenkung erblickt werden (vgl. Beschl. d. Senats vom 11.10.1988 -- 1 S 2768/88 -- EKBW, GemO § 10 E 39; OVG NW, Beschl. v. 26.8.1986, GewArch 1987, 36).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18

    Zugang zu öffentlicher Einrichtung nur über Vertragsschluss

    Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1313/90 -, juris Rn. 25 f.).

    So ist etwa auch bei dem Zugang zu Veranstaltungsräumen einer öffentlichen Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben werden, regelmäßig noch der Abschluss eines Mietvertrags (vgl. etwa bereits BVerwG, Urteil vom 18.07.1969 - VII C 56.68 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1313/90 -, juris Rn. 19; Hessischer VGH, Beschluss vom 12.12.1985 - 2 TG 2397/85 -, juris Rn. 9) erforderlich.

  • VG Stuttgart, 03.08.2022 - 7 K 3216/22

    Kommunale Kindertageseinrichtung; Anspruch auf einen Betreuungsplatz; Kapazität;

    Auch durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1313/90 -, juris Rn. 25 f.).
  • VG Düsseldorf, 23.06.2006 - 15 K 460/04
    Im Falle einer solchen konkludenten Widmung durch eine vom Widmungswillen getragene faktische Indienststellung ergeben sich die Maßstäbe für die Nutzung des Gemeingebrauches und seiner Grenzen aus der bisherigen Überlassungs- und Nutzungspraxis, Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 - Nr. 4 CE 87.03883 -, Bay. VBl 1988, 497 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. August 1991 - 1 S 1313/90 -, NVwZ-RR 1992, 500 sowie Tettinger, Besonderes Verwaltungsrecht/1, 6. Auflage, Rdnr. 162, und damit letztlich auch konkludent durch Duldung der Inanspruchnahme.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1992 - 1 S 795/92

    Pflicht zur Neufassung einer vom Gemeinderat festgelegten auf zwei konkurrierende

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 9.5.1988 -- 1 S 355/87 -- (ESVGH, Bd. 38, 221; NVwZ-RR 1989, 135) festgestellt, daß die Beigeladene zu den in § 10 Abs. 4 GemO genannten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gehört, die den Einwohnern bezüglich des Benutzungsrechts des Meßplatzes gleichgestellt sind (vgl. auch Senatsurt. v. 26.8.1991 -- 1 S 1313/90 --).
  • VG Stuttgart, 20.02.2008 - 7 K 2091/07

    Feststellungsklage auf Zurverfügungstellung einer öffentlichen Fläche durch eine

    Allein die Indienststellung der Fläche erlaubt noch nicht die sichere Annahme, die Beklagte hätte diese eineröffentlichen Nutzung zuführen wollen (so aber wohl: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 09.05.1988 - 1 S 355/87 -, NVwZ-RR 1989, 13; Urt. v. 26.08.1991 - 1 S 1313/90 -, NVwZ-RR 1992, 500).
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